§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 17.05.1960 – 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßtZitiert von 117
- BFH, 29.04.2008 – VIII R 5/06Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 06.06.2014 – 2 Ss 541/13Zitiert von 3
3 Entscheidungen zu § 401 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).