§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
Stand: 13.04.2025
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Absatz 3 der Strafprozessordnung).
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 401 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 17.05.1960 – 2 BvL 11/59, 2 BvL 11/60Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Bestätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder - bei Gesetzesänderungen - auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßtZitiert von 134
- BGH, 03.06.1953 – 4 StR 148/53
- BGH, 24.08.1972 – 4 StR 308/72Zitiert von 4
- BGH, 26.07.1956 – 4 StR 248/56
- BGH, 18.06.1953 – 4 StR 145/52Zitiert von 21
- BGH, 26.03.1953 – 4 StR 652/52Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.04.2008 – VIII R 5/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 401 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.